AGB's

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIENGUNGEN

1. BESTANDTEIL DER AUSBILDUNG
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Schriftlicher Ausbildungsvertrag Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler Ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

2. ENTGELTE, PREISAUSHANG
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
Preisänderungen, Preisstetigkeit
Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluss fällig werden.

3. GRUNDBETRAG UND LEISTUNGEN
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

a) Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung oder praktischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten gesamten betrag zu erheben.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist der Fahrlehrer / die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 1 Werktag (24 Stunden) vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe vom gesamt betrag
des Fahrstunden Entgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben. 

d)Bei Bezahlung der Dienstleistungen wie Fahrstunden oder der praktischen Prüfung, werden diese automatisch in Wertgutscheine umgewandelt und verfallen nach aktuellem Recht.

4. ZAHLUNGSBEDIENGUNGEN
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a, Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Der Fahrschüler muss vor beginn der Fahrstunde im Büro die Fahrtickets kaufen, da der Fahrlehrer kein Geld annehmen darf. Die Fahrtickets sind,  wie auf den Fahrtickets vermerkt 1 Jahr lang Gültig ab Kaufdatum.

5. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehenden Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 6 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. d) versucht in der Theorie Textform der Kündigung Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6. KOSTEN UND ENTGELTE BEI VERTRAGSKÜNDIGUNG
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
In jedem Fall einer Erstattung wird die Quittung verlangt, ansonsten besteht kein Erstattung Recht. Alleine  die Vorlage der Fahrtickets Reicht hier nicht aus.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule der volle Grundbetrag zu,  wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule erfolgt.

Das Lehrmaterial (Lehrbuch und Lehrbögen APP) was bei der Fahrschule erworben wurde, kann nicht mehr erstattet werden.

Im Voraus bezahlte Prüfungsgebühren sind 2 Jahre gültig.
Nach Vertragskündigung werden erworbene Fahrstunden oder Prüfungsgebühren mit Vorlage der Quittung und der dazu gehörigen Fahrtickets wie folgt erstattet:

 ab 200 Euro fällt ein Bearbeitungsbeitrag in höhe von 25 Euro an

b)   der Betrag wird dem Fahrschüler auf das angegebene Girokonto      Überwiesen

7. EINHALTUNG VEREINBARTER TERMIN
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten ohne dies dem Fahrschüler mitzuteilen, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 30 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b, Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem fall eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe vom gesamt betrag des Fahrstunden Entgeltes zu verlangen.

8. AUSSCHLUSS VOM UNTERRICHT
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Ausfallentschädigung Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung denn gesamten Betrag des Fahrstunden Entgelts zu entrichten.

9. BEHANDLUNG VON AUSBILDUNGSGERÄT UND FAHRZEUGEN
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. BEDIENUNG UND INBETRIEBNAHME VON LEHRFAHRZEUGEN
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.
Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder Kraftradprüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. ABSCHLUSS DER AUSBILDUNG
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrIG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Die Ausbildung gilt als Abgeschlossen mit bestehen der Praktischen Prüfung. Sollte der Fahrschüler noch Fahrtickets haben, kann er mit Vorlage der Quittung und der Fahrtickets den Betrag erstattet bekommen. Dies erfolgt über das angegebene Girokonto vom Fahrschüler.

12. GERICHTSSTAND
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.